Code of Conduct

Für Geschäftspartner von Schne-frost und Snackmaster

1. Allgemeines

Dieser Verhaltenskodex gilt für alle Verträge und Geschäftsbeziehungen im Rahmen der Beschaffung von Gütern und Inanspruchnahme von Leistungen, in denen die Schne-frost Produktion GmbH & Co. KG, die Schne-frost Ernst Schnetkamp GmbH Co. KG oder die Snackmaster Produktion GmbH & Co. KG auf der Auftraggeberseite stehen (nachfolgend gemeinsam „Schne-frost und Snackmaster“). Zudem gilt dieser Verhaltenskodex auch für alle gegenwärtigen und künftigen verbundenen Unternehmen, die Schne-frost und Snackmaster dann zuzurechnen sind. Er erstreckt sich insbesondere auf den Vertrieb der Marken Schne-frost, Avita, Schwarmstedter, Südoldenburger Kartoffelhaus und Snackmaster. 

Der vorliegende Verhaltenskodex definiert die Anforderungen von Schne-frost und Snackmaster an ihre Lieferanten und Dienstleister (nachfolgend „Geschäftspartner“ genannt) bezüglich ihrer Verantwortung für Mensch und Umwelt. Der Geschäftspartner hat sich in angemessenem Umfang um die Umsetzung und Begleitung der in diesem Verhaltenskodex definierten Anforderungen zu bemühen.

2. Verhaltenspflichten

2.1 Das Handeln von Schne-frost und Snackmaster orientiert sich an internationalen Leitsätzen, Prinzipien und Gesetzen, die auch der Geschäftspartner zu beachten hat, insbesondere die:

  • UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte
  • Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO)
  • OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen

Schne-frost und Snackmaster verlangen von ihren Geschäftspartnern, die nachfolgenden Vorgaben anzuerkennen, diese im jeweils eigenen Geschäftsbereich einzuhalten und innerhalb der eigenen Lieferkette gegenüber den eigenen Geschäftspartnern angemessen zu adressieren, d.h. im Einzelnen:

Konformität mit Normen und Standards

  • die nationalen, unionsrechtlichen und sonstigen maßgeblichen Gesetze und Vorschriften, die jeweils in den Ländern der Geschäftstätigkeit gelten, zu beachten;
  • insbesondere jeder Form von Bestechung und Korruption aktiv und effektiv entgegenzuwirken, z.B. nach Maßgabe der ICC-Verhaltensrichtlinien zur Bekämpfung der Korruption im Geschäftsverkehr oder der von Transparency International veröffentlichten Geschäftsgrundsätze für die Bekämpfung von Korruption;
  • insbesondere die geltenden Umweltgesetze einzuhalten und
  • insbesondere die europäische Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen (Verordnung (EU) 2023/1115) zwingend einzuhalten, sofern die gelieferten Produkte ihr unterliegen.

Achtung grundlegender Rechte der Mitarbeiter

  • die Chancengleichheit ihrer Mitarbeiter ungeachtet ihrer Hautfarbe, nationalen und ethnischen Abstammung, sozialen Herkunft, Gesundheitsstatus, etwaiger Behinderung, sexuellen Orientierung und politischen oder religiösen Überzeugung sowie ihres Geschlechts oder Alters zu wahren, sofern diese nicht in den Erfordernissen der Beschäftigung begründet ist;
  • die persönliche Würde, Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Einzelnen zu respektieren;
  • niemanden gegen seinen Willen zu beschäftigten oder zur Arbeit zu zwingen;
  • eine inakzeptable Behandlung von Arbeitskräften, wie etwa physische Bestrafung, sexuelle und persönliche Belästigung und Diskriminierung nicht zu dulden;
  • für angemessene Entlohnung zu sorgen, für gleiche Arbeit das Gleiche zu zahlen und den jeweils national gesetzlich festgelegten Mindestlohn zu gewährleisten;
  • die im jeweiligen Staat festgelegte maximale Arbeitszeit oder, soweit eine solche Regelung nicht besteht, eine durchschnittliche Arbeitszeit von höchstens 60 Stunden pro Woche einzuhalten;
  • die Koalitionsfreiheit, Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Kollektivverhandlungen der Beschäftigten anzuerkennen und Mitglieder in Arbeitnehmerorganisationen oder Gewerkschaften weder zu bevorzugen noch zu benachteiligen;
  • das Verbot der Beauftragung oder Nutzung privater oder öffentlicher Sicherheitskräfte, die aufgrund mangelnder Unterweisung oder Kontrolle zu Beeinträchtigungen von Leib und Leben führen können, zu beachten;

Verbot von Kinderarbeit

  • die Rechte von Kindern anzuerkennen und zu beachten;
  • die Konventionen 138 und 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) zum Verbot von Kinderarbeit zu beachten

Sicherheit der Mitarbeiter

  • Arbeitsschutz nach den jeweils anwendbaren Vorschriften des Beschäftigungsorts und Schutz vor arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu gewähren;
  • für bestmögliche Vorsorge gegen Unfallgefahren zu sorgen;
  • Mitarbeiter zur Arbeitssicherheit und insbesondere zum Umgang mit Gefahrstoffen zu schulen; 

Umweltschutz

  • den Umweltschutz im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Normen zu beachten;
  • das Verbot der Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen durch Umweltverunreinigungen zu beachten;
  • die Verbote der Ein- oder Ausfuhr gefährlicher Abfälle im Sinne des Basler Übereinkommens, der Herstellung, des Einsatzes und/oder der Entsorgung von Quecksilber gemäß Minamata-Übereinkommen und der Produktion und/oder Verwendung von Stoffen im Anwendungsbereich des Stockholmer Übereinkommens (persistente organische Schadstoffe - POP) sowie des nicht umweltgerechten Umgangs mit POP-haltigen Abfällen zu beachten.

2.2 Diese sozio-ökologischen und ethischen Vorgaben werden nachfolgend auch als „Verhaltenspflichten“ bezeichnet. Sie sind auch dann zu beachten, wenn der Geschäftspartner nicht unmittelbar im Anwendungsbereich der einschlägigen Gesetze, insbesondere des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes, liegen sollte. Der Geschäftspartner erkennt an, dass die Einhaltung der Verhaltenspflichten von wesentlicher Bedeutung für eine Zusammenarbeit mit Schne-frost und Snackmaster ist.

2.3 Schne-frost und Snackmaster behalten sich vor, die oben genannten Verhaltenspflichten in Absprache mit dem jeweiligen Geschäftspartner anzupassen, sofern dies aufgrund einer neuen Risikobewertung notwendig ist.

3. Ökologische Verantwortung

3.1 Wir begrüßen es, wenn unsere Geschäftspartner sich aktiv für die Reduzierung negativer Umweltauswirkungen und den verantwortungsbewussten Umgang mit natürlichen Ressourcen einsetzen. Im Einklang mit unserer Umweltverantwortung ermutigen wir unsere Geschäftspartner, in angemessenem Umfang und im Rahmen des Zumutbaren negative Umweltauswirkungen durch Ressourcen- und Energieverbrauch, Emissionen von Treibhausgasen und Luftschadstoffen, Wasserverbrauch, Ausbringungen in Boden und Wasser sowie Abfall zu vermeiden bzw. kontinuierlich zu reduzieren und Kreislaufwirtschaft zu fördern.

3.2 Geschäftspartner sollten bestrebt sein, den Wasserverbrauch aktiv zu reduzieren und den negativen Auswirkungen ihrer eigenen Aktivitäten auf die Wasserknappheit entgegenzuwirken. Bei Geschäftspartnern in Gebieten mit Wasserknappheit begrüßen wir es, wenn sie wasserintensive Rohstoffe nach Möglichkeit und in angemessener Weise verantwortungs-bewusst beziehen.

3.3 Ebenso ermutigen wir unsere Geschäftspartner, Maßnahmen zu ergreifen, um negative Auswirkungen ihrer Aktivitäten auf die biologische Vielfalt nach Möglichkeit zu vermeiden, wie z. B. die Abholzung von Wäldern oder ineffiziente Landnutzung, aktiv zu reduzieren und ihnen entgegenzuwirken.

4. Weitergabe der Verhaltenspflichten entlang der Lieferkette

Der Geschäftspartner verpflichtet sich, die von Schne-frost und Snackmaster identifizierten und an ihn kommunizierten Risiken, Erwartungen und Verhaltenspflichten hinsichtlich menschenrechtlicher, umweltrechtlicher und ethischer Belange im Rahmen des Zumutbaren an seine jeweiligen Sublieferanten und Subdienstleister („Vorlieferanten“) in der Lieferkette weiterzugeben und zur Einhaltung der oben genannten Verhaltenspflichten anzuhalten. Alternativ kann der Geschäftspartner seine Vorlieferanten dazu anhalten, seinen eigenen Verhaltensko-dex (oder ähnliche Gestaltungen) einzuhalten, wenn und soweit dieser zumindest das gleiche Schutzniveau bietet wie die mit Schne-frost und Snackmaster getroffenen Absprachen.

Sollte der Lieferant bei der Weitergabe der Verhaltenspflichten auf Hindernisse treffen, soll er darüber mit Schne-frost und Snackmaster eine offene Abstimmung führen, um die konkrete Risikosituation bestmöglich gemeinsam evaluieren zu können.

5. Auskunfts- und Informationspflichten

5.1 Der Geschäftspartner ist verpflichtet, Schne-frost und Snackmaster nach begründetem Verlangen einmal pro Jahr, im Übrigen anlassbezogen in angemessener Weise über die im Rahmen der von Schne-frost und Snackmaster durchgeführten Risikoanalyse identifizierten Verstöße zu informieren. Auf begründete Anfrage von Schne-frost und Snackmaster hat der Geschäftspartner auch über die Umsetzung der Verhaltenspflichten sowie über die von Schne-frost und Snackmaster identifizierten Risiken in seiner für die jeweilige Vertragsbeziehung relevanten Lieferkette zu informieren. Der Geschäftspartner ist in jedem Fall verpflichtet, Schne-frost und Snackmaster unverzüglich zu informieren, wenn bei ihm oder einem Vorlieferanten, für ihn erkennbar, eine wesentliche Verletzung einer geschützten Rechtsposition bzw. einer der oben genannten menschenrechts- und umweltbezogenen Verhaltenspflichten eintritt oder unmittelbar bevorsteht.

5.2 Der Geschäftspartner wird Schne-frost und Snackmaster solche Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, die Schne-frost und Snackmaster benötigt, um eigenen regulatorischen Pflichten genügen zu können. Im Fall einer behördlichen Anforderung von Dokumenten werden Schne-frost und Snackmaster dem Geschäftspartner im Rahmen des zumutbaren Gelegenheit geben, seine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenüber der Behörde zu schützen.

6. Präventions- und Kontrollmaßnahmen

6.1 Schne-frost und Snackmaster können innerhalb der jeweiligen Vertragsbeziehung vom Geschäftspartner verlangen, die Durchführung und Teilnahme an menschenrechts- oder umweltbezogenen Schulungen von solchen Mitarbeitenden, die für die Minimierung der betreffenden Risiken bei ihm verantwortlich oder diesen ausgesetzt sind, nachzuweisen oder sicherzustellen, dass die betreffenden Mitarbeitenden des Geschäftspartners an etwaigen seitens Schne-frost und Snackmaster angebotenen einschlägigen Schulungen teilnehmen.

6.2 Schne-frost und Snackmaster steht im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses anlassbezogen das Recht zu, in Absprache mit dem Geschäftspartner und in angemessenem Umfang und nur bei Gefahr im Verzug auch ohne Vorankündigung Audits beim Geschäftspartner durchzuführen oder durch zur Verschwiegenheit verpflichtete Dritte durchführen zu lassen, um die Einhaltung der Verhaltenspflichten zu überprüfen. Der Geschäftspartner ist insbesondere verpflichtet, Schne-frost und Snackmaster oder dem von ihnen beauftragten Dritten zu den üblichen Geschäftszeiten Zutritt zu seinen Geschäftsräumen und Produktionsstätten und allen notwendigen Dokumentationen und Informationen zu gewähren, soweit dies rechtlich zulässig ist. Dem Schutz von berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen des Geschäftspartners ist gebührend Rechnung zu tragen. Datenschutzrechtliche und sonstige gesetzliche Bestimmungen sind einzuhalten. Auf Anforderung und im Rahmen des Zumutbaren bemüht sich der Geschäftspartner darum, sich von seinen Vorlieferanten, die für die Leistungserbringung eingesetzt werden, entsprechende Prüfungsrechte auch zugunsten von Schne-frost und Snackmaster einräumen zu lassen.

7. Abhilfemaßnahmen

7.1 Im Fall von Verletzungen oder menschenrechtlichen, umweltbezogenen oder ethischen Risiken ist Schne-frost und Snackmaster an einer einvernehmlichen und abgestuften Vorgehens-weise gelegen. Eine Sanktionierung des Geschäftspartners für die Verletzung von Verhaltenspflichten ist demgegenüber nicht Selbstzweck und soll nicht als Mittel zur Durchsetzung rein kommerzieller Interessen zum Einsatz kommen. Kooperative Abhilfemaßnahmen, insbesondere die gemeinsame Erstellung und Durchführung eines Abhilfekonzepts, haben in der Regel Vorrang vor einer Aussetzung oder Beendigung der Vertragsbeziehung.

7.2 Bei vom Geschäftspartner mitgeteilten oder von Schne-frost und Snackmaster erkannten Verletzungen der Verhaltenspflichten und/oder bei menschenrechtlichen, umweltbezogenen und ethischen Risiken im eigenen Geschäftsbereich oder bei Vorlieferanten unterstützt der Geschäftspartner Schne-frost und Snackmaster im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses bestmöglich und in zumutbarer Weise bei der Beendigung, Vermeidung und Minimierung menschenrechts- und umweltbezogener Risiken und Verletzungen, insbesondere bei der Durchführung gebotener Präventions- und Abhilfemaßnahmen.

7.3 Unterlässt es der Geschäftspartner schuldhaft, Schne-frost und Snackmaster auch nach Abmahnung in angemessener Zeit zu unterstützen und führen auch anderweitige Maßnahmen (wie die Auferlegung zusätzlicher Anforderungen oder eine Erhöhung der Kontrollintervalle) nicht zur Abhilfe, so sind Schne-frost und Snackmaster berechtigt, die mit dem Geschäftspartner bestehenden Verträge in letzter Konsequenz außerordentlich, fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Im Falle erheblicher oder wiederholter Verstöße ist eine vorherige Abmah-nung nicht erforderlich. Schne-frost und Snackmaster sind im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses auch stets berechtigt, eine Kündigung mit einer Auslauffrist auszusprechen.

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Code of Conduct Schne-frost Deutsch (PDF)

23.10.2025

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Code of Conduct Schne-frost Englisch (PDF)

23.10.2025

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